Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. 1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt

    1. 1.1. Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Fa. Fernholz Thermoplastverarbeitung GmbH(im folgenden "FERNHOLZ" genannt) liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von FERNHOLZ. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn FERNHOLZ sich ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt hat.

    2. 1.2. Angebote von FERNHOLZ sind bis zum Vertragsschluss grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag (Bestellung) 4 Wochen ab Eingang des Auftrages bei FERNHOLZ gebunden. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn FERNHOLZ die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

  2. 2. Preise

    1. 2.1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Der Vertragsschluss tritt ein bei Absendung der Auftragsbestätigung oder bei Ausführung der Lieferung.

    2. 2.2. Bei einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenden Lieferfrist von länger als 4 Monaten sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Bearbeitungs- oder Transportkosten (nicht unwesentlich) erhöht haben.

  3. 3. Zahlung / Zahlungsverzug

    1. 3.1. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bar zu leisten. FERNHOLZ ist berechtigt Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei Auslandsgeschäften und erstmaligen Lieferungen.

    2. 3.2. Bei Zahlungsanweisungen gilt die Zahlung mit der Gutschrift des Betrages auf dem Konto von FERNHOLZ als erfolgt, bei Schecks und Wechseln bei entspreche oder Einlösung.

    3. 3.3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn FERNHOLZ eine höhere oder der Kunde eine niedrigere Belastung nachweist.

    4. 3.4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist FERNHOLZ unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 8 ff. geltend zu machen. Des Weiteren ist FERNHOLZ berechtigt, für noch nicht erbrachte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen.

    5. 3.5. FERNHOLZ ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist FERNHOLZ berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

    6. 3.6. Gegen die Ansprüche von FERNHOLZ kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis herrühren.

  4. 4. Lieferung

    1. 4.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

    2. 4.2. Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist FERNHOLZ schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt FERNHOLZ in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn FERNHOLZ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzuges von FERNHOLZ auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Vertragsleistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dem Kunden steht ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FERNHOLZ zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

    3. 4.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt FERNHOLZ bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder mit der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann aus Ziffer 4.2.

    4. 4.4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrungen und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 4.1., 4.2. und 4.3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

    5. 4.5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand gemäß Ziffer 7. fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.

    6. 4.6. FERNHOLZ kann jederzeit Teillieferungen aus einem Gesamtauftrag vornehmen, die entsprechend Ziffer 3. mit Rechnungserhalt zu begleichen sind.

  5. 5. Gefahrenübergang / Versand

    1. 5.1. Erfüllungsort ist der Sitz von FERNHOLZ. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Vertragsgegenstand abzunehmen.

    2. 5.2. Wird der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als am Sitz von FERNHOLZ ausgeliefert, so erfolgt der Gefahrenübergang, sobald der Vertragsgegenstand dem Transportunternehmen übergeben worden ist und das Lager von FERNHOLZ verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn FERNHOLZ die Transportkosten übernommen hat. Der Abschluss von Transport-oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

    3. 5.3. Der Übergabe steht gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

    4. 5.4. Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige ab, so kann FERNHOLZ dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass FERNHOLZ nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist FERNHOLZ berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Vertragspreises nicht im Stande ist.

    5. 5.5. Verlangt FERNHOLZ Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Vertragspreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FERNHOLZ einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Macht FERNHOLZ von den Rechten gemäß Ziffer 5.4. und 5.5. keinen Gebrauch, kann FERNHOLZ über den Vertragsgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle einen gleichartigen Vertragsgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

  6. 6. Verpackung

    1. 6.1. Die Verpackung einer Lieferung wird von FERNHOLZ pauschal berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich zur entsprechend ordnungsgemäßen Entsorgung auf eigene Kosten.

  7. 7. Gewährleistung

    1. 7.1. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und/oder Mengenabweichungen sind, soweit es sich um offensichtliche Mängel der gelieferten Ware handelt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware gegenüber FERNHOLZ schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, nach Entdeckung gemacht werden. Bei Versäumnis der vorgenannten Fristen gilt die Ware als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

    2. 7.2. Bei anderen als offensichtlichen Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde FERNHOLZ den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 7.1. und 7.2. angezeigt hat.

    3. 7.3.

      1. 7.3.1. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen (Nacherfüllung). FERNHOLZ wird alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen.

      2. 7.3.2. FERNHOLZ kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des � 275 Absatz 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Das Recht von FERNHOLZ, auch unter diesen Voraussetzungen die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.

      3. 7.3.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist FERNHOLZ dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle des Rücktritts wegen eines Rechts- oder Sachmangels steht dem Kunden daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

      4. 7.3.4. Gewährleistungspflichten bestehen dann nicht, wenn die aufgetretenen Mängel in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 7.1. angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt wurde. Natürlicher Verschleiß des Kaufgegenstandes ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

      5. 7.3.5. Garantiezusagen hat nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von FERNHOLZ schriftlich bestätigt wurden.

      6. 7.3.6. Ein Umtauschrecht ist grundsätzlich ausgeschlossen. Erfolgt im Einzelfall gleichwohl ein Umtausch oder eine Rücknahme, wobei hier nur neue und originalverpackte Ware in Frage kommt, so ist von Kunden eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer an FERNHOLZ zu entrichten.

  8. 8. Eigentumsvorbehalt

    1. 8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen im Eigentum von FERNHOLZ.

    2. 8.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.

    3. 8.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.

    4. 8.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FERNHOLZ eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von FERNHOLZ beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für FERNHOLZ.

    5. 8.5. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrags mit der Befugnis der Einziehung der Forderung und schon jetzt sicherheitshalber an FERNHOLZ ab. FERNHOLZ nimmt die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Forderung von FERNHOLZ um mehr als 20%, wird FERNHOLZ insoweit die Sicherung nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an FERNHOLZ abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf Rechnung von FERNHOLZ. Die eingezogenen Erlöse stehen daher FERNHOLZ zu und sind an FERNHOLZ abzuliefern. Auf Verlangen von FERNHOLZ ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von FERNHOLZ gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vorbehaltskäufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FERNHOLZ nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auch kann nur unter dieser Voraussetzung FERNHOLZ vom Kunden verlangen, die Abtretung dem Dritten offen zulegen.

    6. 8.6. Der Kunde hat FERNHOLZ den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von FERNHOLZ durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die an FERNHOLZ abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und FERNHOLZ in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

    7. 8.7. Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von FERNHOLZ trägt der Kunde.

    8. 8.8. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch FERNHOLZ liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  9. 9. Haftung

    1. 9.1. Die Haftung von FERNHOLZ ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen haftet FERNHOLZ auch für einfache Fahrlässigkeit; jedoch begrenzt auf den typischen, vernünftigerweise vorsehbaren Schaden.

    2. 9.2. Die Haftungsbeschränkung des 9.1 gilt ebenso für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaden) und für Aufwendungen für eine Rückrufaktion wegen Produktmängel.

    3. 9.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. FERNHOLZ ist jedoch von der Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetz befreit wenn

      • - FERNHOLZ das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,

      • - nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als FERNHOLZ es in den Verkehr brachte

      • - der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem FERNHOLZ es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder

      • - der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem FERNHOLZ das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

      Sofern FERNHOLZ Teilprodukte herstellt, ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder die Anleitung des Produkts verursacht worden ist. Dies gilt auch, wenn FERNHOLZ einen Grundstoff herstellt.

    4. 9.4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn FERNHOLZ Arglist vorwerfbar ist.

    5. 9.5. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistungen gemäß Ziffer 7. bleiben unberührt.

    6. 9.6. Die Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind unter "4. Lieferung&qout; abschließend geregelt.

  10. 10. Geheimhaltung / Markenschutz

    Angebots-, Verkaufs- und sonstige Unterlagen einschließlich Bild-, Ton- und sonstige Datenträgem dürfen ohne Genehmigung von FERNHOLZ weder im Original noch unter Vervielfältigungen an Konkurrenten oder unberufene Personen ausgehändigt noch sonst in einer die Interessen von FERNHOLZ schädigenden Weise verwendet werden. Des Weiteren dürfen die von FERNHOLZ in ihrem Angebot eingeräumten Konditionen, insbesondere die Preise, nicht an Dritte, sei es schriftlich oder mündlich, weitergegeben werden.

    1. 10.1. Dem Kunden ist nicht gestattet, ohne schriftliche Genehmigung von FERNHOLZ den Namen "FERNHOLZ", die Marke "FERNHOLZ", Logos und sonstige Zeichen oder Bezeichnungen von FERNHOLZ zu nutzen oder auf sonstige Art zu verwenden.

  11. 11. Rücktritt

    1. 11.1. Bis zum Versand der Ware ist FERNHOLZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Kunde in nicht unerheblichem Maße vertragswidrig verhält, sich dessen Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder sofern sich die dem Vertrag zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändern.

  12. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    1. 12.1. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz von FERNHOLZ als Gerichtsstand und Erfüllungsort für den Fall, dass

      1. 12.1.1. die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind;

      2. 12.1.2. eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat;

      3. 12.1.3. der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

    2. 12.2. Der gesetzlich geregelte Gerichtsstand für die Einleitung eines Mahnverfahrens bleibt von der Regelung gemäß Ziffer 12.1. unberührt.

    3. 12.3. Für die Rechtsbeziehungen von FERNHOLZ zu Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) und unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

  13. 13. Schlussbestimmungen

    1. 13.1. FERNHOLZ ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

    2. 13.2. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte des Vertrages mit dem Kunden berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in den wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

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